OLG Hamm - Urteil vom 22.03.2007
23 U 42/06
Normen:
ZPO § 286 ; BGB § 633 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 88/06

Zur Beweiswürdigung bei der Frage, ob ein Mangel (hier: an Wintergärten und Fensterelementen eines Doppelhauses) vorliegt

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 23 U 42/06

DRsp Nr. 2008/12638

Zur Beweiswürdigung bei der Frage, ob ein Mangel (hier: an Wintergärten und Fensterelementen eines Doppelhauses) vorliegt

Zur Beweiswürdigung bei der Frage, ob ein Mangel (hier: an Wintergärten und Fensterelementen eines Doppelhauses) vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 633 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand der Feststellungsklage erster Instanz war der Antrag der Klägerin,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Mängel an den Wintergärten und Fensterelementen des Doppelhauses in L, H 2 und 4 zu beseitigen oder,

soweit das Mängelbeseitigungsrecht der Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber Herrn I erloschen ist, Schadensersatz in der ihr als Schaden entstandenen Höhe zu leisten,

hilfsweise hierzu im Wege der Minderung geltend zu machen, soweit die Mängel auf mangelhafte Lieferung und/oder mangelhaften Einbau der Wintergärten und Fensterelemente zurückzuführen sind (Bl. 22 d. A.).

Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts erster Instanz auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung gegen die Klageabweisung mangels Feststellungsinteresse rügt die Klägerin die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO sowie eine Verkennung der Voraussetzungen des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO durch das Landgericht.