FG München - Urteil vom 26.03.2003
4 K 1433/01
Normen:
BewG § 69 Abs. 3 ; BBauG § 30 ;

Zur Bewertung eines Grundstücks als Grundvermögen

FG München, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 1433/01

DRsp Nr. 2003/9926

Zur Bewertung eines Grundstücks als Grundvermögen

Die sofortige Bebaubarkeit einer Fläche i. S. des § 69 Abs. 3 BewG setzt nicht voraus daß das Grundstück an einer ausgebauten Straße liegt oder versorgungsmäßig erschlossen ist.

Normenkette:

BewG § 69 Abs. 3 ; BBauG § 30 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zurecht auf den 01.01.1993 eine Nachfeststellung für Grundvermögen durchführen durfte und ob eine Zurechnungsfestschreibung auf den 01.01.1995 rechtmäßig ergangen ist.

Die Klägerin und Frau A., sowie Frau ... H. (ab 08.07.1994 Herr ... H.) sind zu je 1/3 Miteigentümer des in der Gemarkung ... belegenen Grundstücks FlNr. 229 mit 3583 m2.

Das bislang als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei - bewertete Grundstück ist in dem seit 12.06.1987 rechtskräftigen Bebauungsplan "Dorfmitte West-Nord" als Bauland ausgewiesen und erschlossen. Das Grundstück grenzt an die Straße "Am ... berg", die als Stichstraße direkt auf das Grundstück der Klägerin zuführt und dort endet. Ferner grenzt das Grundstück in hälftiger Breite an den M. an. Im Bebauungsplan ist vorgesehen, die Straße "X" und den Y. weg durch eine Straße, die durch das Grundstück führen soll, zu verbinden.