Zur Bindung an Honorarschlußrechnung; unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung erfaßt getroffene Fälligkeitsvereinbarung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 22 U 237/95
DRsp Nr. 1997/9577
Zur Bindung an Honorarschlußrechnung; unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung erfaßt getroffene Fälligkeitsvereinbarung
a. Eine Bindung des Architekten an seine Honorarschlußrechnung besteht nicht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, der Auftraggeber habe sich auf den Fortbestand der ursprünglichen Berechnung eingerichtet und die Neuberechnung schon nach rund 9 Monaten erfolgt und nur zu einem geringfügig höheren Honorar führt.b. Eine unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung (§ 4 Abs. 1 und 4 HOAI) erfaßt auch eine gleichzeitig getroffene Fälligkeitsvereinbarung.