I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Architekt die Beklagte auf Bezahlung von restlichem Architektenhonorar in Anspruch.
Mit Architektenvertrag vom 12.4.1995 (GA I Bl. 12 ff.) übernahm der Kläger den Umbau und die Sanierung eines im Eigentum der Beklagten stehenden Wohn- und Geschäftshauses in B. Nach Abschluss der Arbeiten erteilte der Kläger unter dem Datum 23.11.2000 eine Honorarschlussrechnung (GA I Bl. 30 f.) über insgesamt 179.337,01 DM, die unter Abzug der Abschlagszahlungen mit einem Rechnungsbetrag von 19.337,01 DM endete. Mit Schreiben vom 14.1.2001 (GA I Bl. 33) erbat die Beklagte von dem Kläger verschiedene Unterlagen zur Prüfung der Schlussrechnung. Mit Schreiben vom 26.1.2001 (GA I Bl. 35) nahm der Kläger hierzu Stellung. Das Schreiben lautet auszugsweise:
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