OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.12.2005
4 U 473/04
Normen:
BGB § 242 ; HOAI § 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 655
OLGReport-Saarbrücken 2006, 330
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 260/02

Zur Bindung des Architekten an die Honorarschlussrechnung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 4 U 473/04

DRsp Nr. 2007/1197

Zur Bindung des Architekten an die Honorarschlussrechnung

Normenkette:

BGB § 242 ; HOAI § 1 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Architekt die Beklagte auf Bezahlung von restlichem Architektenhonorar in Anspruch.

Mit Architektenvertrag vom 12.4.1995 (GA I Bl. 12 ff.) übernahm der Kläger den Umbau und die Sanierung eines im Eigentum der Beklagten stehenden Wohn- und Geschäftshauses in B. Nach Abschluss der Arbeiten erteilte der Kläger unter dem Datum 23.11.2000 eine Honorarschlussrechnung (GA I Bl. 30 f.) über insgesamt 179.337,01 DM, die unter Abzug der Abschlagszahlungen mit einem Rechnungsbetrag von 19.337,01 DM endete. Mit Schreiben vom 14.1.2001 (GA I Bl. 33) erbat die Beklagte von dem Kläger verschiedene Unterlagen zur Prüfung der Schlussrechnung. Mit Schreiben vom 26.1.2001 (GA I Bl. 35) nahm der Kläger hierzu Stellung. Das Schreiben lautet auszugsweise: