OLG Celle - Urteil vom 27.11.2003
14 U 44/03
Normen:
BGB § 181 ; BGB § 138 Abs. 1 ; HOAI § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 174
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 313/02

Zur Bindung einer GbR an Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters aus der Zeit vor ihrer Gründung, Sittenwidrigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter

OLG Celle, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 14 U 44/03

DRsp Nr. 2004/404

Zur Bindung einer GbR an Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters aus der Zeit vor ihrer Gründung, Sittenwidrigkeit eines Vertrages zu Lasten Dritter

»1. § 181 BGB findet auf einen Abtretungsvertrag zwischen den Gesamthändern einer GbR und einem Gesellschafter keine Anwendung. 2. Rechtsgeschäfte eines Gesamthänders aus der Zeit vor Gründung einer GbR binden diese nicht bereits durch den bloßen Zusammenschluss zu der Gesellschaft. 3. Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Gesamthänder und ein Dritter wissentlich zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. 4. Zur Frage, ob sich die Wirksamkeit eines Teilverzichts auf Architektenhonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI richtet.«

Normenkette:

BGB § 181 ; BGB § 138 Abs. 1 ; HOAI § 4 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Zum Sachverhalt wird auf das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 13. Februar 2003 (Bl. 119 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte zu 2 hat ihre Berufung im Verhandlungstermin am 4. November 2003 zurückgenommen. Der Beklagte zu 1 wendet sich gegen seine Verurteilung mit der Begründung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert und könne von ihm zudem aufgrund der Freistellungsvereinbarung vom 18./23. Februar 1998 kein Architektenhonorar verlangen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,