OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2007
I-23 U 115/06
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 (a.F.) ; HOAI § 5 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1767
OLGReport-Düsseldorf 2007, 400
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 13.06.2006

Zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen I-23 U 115/06

DRsp Nr. 2007/7061

Zur Bindungswirkung der Schlussrechnung eines Architekten

1. Das Stellen einer Nachforderung, abweichend von der zuvor bereits gestellten Schlussrechnung stellt nicht grundsätzlich ein treuwidriges Verhalten dar. 2. Wird zwischen den Parteien eines Architektenvertrags ein Honorar vereinbart, das den Mindestsatz in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt treuwidrig, wenn er später dennoch nach den Mindestsätzen abrechnen will. 3. Die HOAI bietet keine rechtliche Grundlage dafür, das Honorar eines Architekten zu kürzen, sollte dieser eine vertragliche Primärleistung nicht oder nur teilweise erbracht haben. Der Auftraggeber wird hierbei auf die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB sowie des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts verwiesen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 (a.F.) ; HOAI § 5 ; HOAI § 15 ;

Entscheidungsgründe:

A.