OLG Koblenz - Urteil vom 10.01.2002
2 U 825/01
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 2 § 13 Nr. 7 Abs. 1, Abs. 2 § 4 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 § 13 Nr. 7 ; ZPO § 539 § 302 § 301 § 540 ; BGB § 635 § 325 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1124
MDR 2002, 715
OLGReport-Koblenz 2002, 158
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 275/93

Zur Differenzierung zwischen Aufrechnung und Verrechnung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 2 U 825/01

DRsp Nr. 2002/5845

Zur Differenzierung zwischen Aufrechnung und Verrechnung

Entscheidendes Kriterium einer Aufrechnung ist, dass sich zwei selbständige Forderungen gegenüberstehen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn es sich bei den wechselseitig behaupteten Ansprüchen dem Inhalt nach nur um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs handelt. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gegen eine Vergütungsforderung stellt jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung dar.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 2 § 13 Nr. 7 Abs. 1, Abs. 2 § 4 Nr. 7 Abs. 1 S. 2 § 13 Nr. 7 ; ZPO § 539 § 302 § 301 § 540 ; BGB § 635 § 325 ; GKG § 8 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Anspruch auf restliche Vergütung im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses geltend, dem gravierende Mangelhaftigkeit des Werks und falsche Berechnung von Mehr- und Minderkosten entgegengehalten werden.

Die zunächst auch gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage hat das Landgericht neben der Teilabweisung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die auch gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgenommen. Insoweit wurde die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.