Die Klägerin macht einen Anspruch auf restliche Vergütung im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses geltend, dem gravierende Mangelhaftigkeit des Werks und falsche Berechnung von Mehr- und Minderkosten entgegengehalten werden.
Die zunächst auch gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage hat das Landgericht neben der Teilabweisung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die auch gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgenommen. Insoweit wurde die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
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