OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.11.2004
4 U 729/03
Normen:
BGB § 459 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 651 ; ZPO § 62 ; ZPO § 67 ; ZPO § 69 ; ZPO § 141 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 364/01

Zur Entstehung des vertraglich geschuldeten Werklohnanspruchs für die Verlegung eines Bodenbelags

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 4 U 729/03

DRsp Nr. 2005/2501

Zur Entstehung des vertraglich geschuldeten Werklohnanspruchs für die Verlegung eines Bodenbelags

1. Besteht der Schwerpunkt der vom Werkunternehmer geschuldeten Leistung darin, die von einem fremden Hersteller bezogenen Bodenbeläge in einen Neubau einzubringen, so bildet der Einbau und nicht die Lieferung den Schwerpunkt der geschuldeten Leistung. Somit liegt ein reiner Werkvertrag und nicht ein Werklieferungsvertrag vor. 2. Auch ein Architekt kann als Adressat dem persönlichen Anwendungsbereich der Rechtsgrundsätze zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben unterliegen. 3. Zur Frage der Haftung des Werkunternehmers wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

Normenkette:

BGB § 459 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 651 ; ZPO § 62 ; ZPO § 67 ; ZPO § 69 ; ZPO § 141 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für die Erbringung von Estrich- und Bodenbelagsarbeiten in Anspruch.

Die Klägerin führte im Jahr 1999 Arbeiten am Bauvorhaben in aus. Der Auftragserteilung lag ein Leistungsverzeichnis (GA I Bl. 52 ff. d. A.) zu Grunde, das unter anderem folgende Bestimmungen enthielt: