I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für die Erbringung von Estrich- und Bodenbelagsarbeiten in Anspruch.
Die Klägerin führte im Jahr 1999 Arbeiten am Bauvorhaben in aus. Der Auftragserteilung lag ein Leistungsverzeichnis (GA I Bl. 52 ff. d. A.) zu Grunde, das unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:
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