OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2005
I-18 U 157/04
Normen:
BauO NW § 6 Abs. 7,O NW § 67 ; BauGB § 12 § 31 Abs. 2 § 34 ; OBG NW § 39 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/03

Zur Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Versagung von Baugenehmigungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen I-18 U 157/04

DRsp Nr. 2005/17469

Zur Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Versagung von Baugenehmigungen

»1. Die Verweigerung der Genehmigung von Bauanträgen ist objektiv rechtswidrig und damit amtspflichtwidrig, wenn die geplanten Vorhaben auf der Grundlage des einschlägigen § 34 BauGB genehmigungsfähig sind. 2. Nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens des zuständigen Beamten auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. 3. Ausgehend von diesem Maßstab begründet der Umstand, dass die Beamten des Bauamtes die Nichtigkeit des Bebauungsplanes nicht erkannt haben, für sich genommen keinen Schuldvorwurf. 4. Im Amtshaftungsrecht gilt der Grundsatz , dass Amtspflichtverletzung und Verschulden immer korrelieren müssen. 5. Die Freistellung eines Bauvorhabens gem. § 67 BauO NW setzt die Existenz eines gültigen Bebauungsplanes voraus. 6. Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von zwingenden Bauvorschriften 7. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer "angemessenen Entschädigung" - Bodenrente - gem. § 39 Abs. 1 Lit. b OBGNW.«

Normenkette:

BauO NW § 6 Abs. 7,O NW § 67 ; BauGB § 12 § 31 Abs. 2 § 34 ; OBG NW § 39 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand: