KG - Urteil vom 08.05.2007
7 U 37/05
Normen:
HOAI § 6 Abs. 2 Ziff. 2 ; HOAI § 49a ;
Fundstellen:
BauR 2008, 855
KGReport 2007, 809
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 61/04

Zur Ermittlung des Honorars für Planungsleistungen im Rahmen eines Autobahnbauvorhabens durch als Projektleiter tätige angestellte Architekten und Ingenieure

KG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 7 U 37/05

DRsp Nr. 2007/22197

Zur Ermittlung des Honorars für Planungsleistungen im Rahmen eines Autobahnbauvorhabens durch als Projektleiter tätige angestellte Architekten und Ingenieure

»1. Bei einer GmbH angestellte Architekten und Ingenieure sind als "Mitarbeiter" i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 HOAI zu honorieren, auch wenn sie Projektleiter sind. 2. Zur Frage der Honorierung von Planungsänderungen- und ergänzungen. 3. Zur Honorierung einer genehmigungsfähigen Planfassung bei Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans i.S.d. § 49a HOAI

Normenkette:

HOAI § 6 Abs. 2 Ziff. 2 ; HOAI § 49a ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin beansprucht mit der Klage (Rest-)Honorar für von ihr für die Beklagte erbrachte Planungsleistungen im Rahmen des Bauvorhabens Bundesautobahn (BAB) A n Snn - Lnnnnn . Der Forderung zugrunde liegen ein mit der Beklagten am 22.7.1994 geschlossener Vertrag für die Verkehrseinheit Snn - Snn Sn (VKE 5211), ein zu dieser Verkehrseinheit im Jahr 2000 erteilter Zusatzauftrag sowie ein weiterer am 22.5.1996 für die Verkehrseinheit Snn Sn - Snnnnnn geschlossener Vertrag (VKE 5212).