A.
Die Klägerin beansprucht mit der Klage (Rest-)Honorar für von ihr für die Beklagte erbrachte Planungsleistungen im Rahmen des Bauvorhabens Bundesautobahn (BAB) A n Snn - Lnnnnn . Der Forderung zugrunde liegen ein mit der Beklagten am 22.7.1994 geschlossener Vertrag für die Verkehrseinheit Snn - Snn Sn (VKE 5211), ein zu dieser Verkehrseinheit im Jahr 2000 erteilter Zusatzauftrag sowie ein weiterer am 22.5.1996 für die Verkehrseinheit Snn Sn - Snnnnnn geschlossener Vertrag (VKE 5212).
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