OLG Koblenz - Urteil vom 17.07.2003
5 U 18/03
Normen:
BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ; BGB § 852 ; BGB § 906 ; BGB § 909 ; BGB § 1004 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 (n.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2004, 107
NJW-RR 2003, 1457
ZfBR 2003, 769
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 384/98

Zur Exculpation der Haftung und zum Ausgleich des Bauherren für baubedingte Schäden am Nachbargebäude

OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 5 U 18/03

DRsp Nr. 2004/5716

Zur Exculpation der Haftung und zum Ausgleich des Bauherren für baubedingte Schäden am Nachbargebäude

»1. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargebäude scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Architekt und Bauunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn. 2. Für derartige Schäden schuldet der Bauherr jedoch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich, wenn der Geschädigte die Beeinträchtigung nicht abwehren konnte. 3. Der Ausgleichsanspruch verjährt auch dann nach 30 Jahren, wenn daneben ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt. 4. Hat der Kläger erstinstanzlich keinen Anlass, zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen, muss neues Vorbringen in zweiter Instanz jedenfalls mangels Nachlässigkeit berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 823 ; BGB § 831 ; BGB § 852 ; BGB § 906 ; BGB § 909 ; BGB § 1004 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.