OLG Brandenburg - Urteil vom 08.03.2007
12 U 143/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 436/04 - 08.06.2006,

Zur Fälligkeit von Werklohnforderungen - Haftung für gestohlene Baumaterialien bei unzureichender Baustellensicherung durch Auftraggeber

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 143/06

DRsp Nr. 2007/6977

Zur Fälligkeit von Werklohnforderungen - Haftung für gestohlene Baumaterialien bei unzureichender Baustellensicherung durch Auftraggeber

1. Eine Werklohnforderung ist fällig, wenn die Leistungen abgenommen wurden und dem Auftraggebeer eine prüfbare Abrechnung ausgestellt wurde. 2. Der Diebstahl von Baumaterialien von der Baustelle ist vom Bauunternehmer nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber den Zutritt Unbefugter zur Baustelle in grob fahrlässiger Weise ermöglicht, indem er Hausschlüssel an einem allen Handwerkern bekannten Ort hinterlegt und nach Feierabend nicht an sich nimmt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.