OLG Brandenburg - Urteil vom 07.04.2004
4 U 134/03
Normen:
BGB § 151 S. 1 Alt. 1 ; BGB § 398 S. 2 ; BGB § 404 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 649 S. 2 ; ZPO § 529 ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; VOB/B § 8 Nr. 6 ; VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 20/03

Zur fehlenden Schlussrechnung (Hausbauvertrag) des Auftragnehmers bei erlangter Schlussrechnungsreife und zu den daraus resultierenden Ansprüchen der Auftragnehmerseite

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 4 U 134/03

DRsp Nr. 2004/13681

Zur fehlenden Schlussrechnung (Hausbauvertrag) des Auftragnehmers bei erlangter Schlussrechnungsreife und zu den daraus resultierenden Ansprüchen der Auftragnehmerseite

Hat die Auftragnehmerseite eines Hausbauvertrages die Schlussrechnungsreife dadurch erreicht, dass die Leistungen der Zedentin in wesentlichen Teilen erbracht wurden, so können Ansprüche der Auftragnehmerseite nur mittels einer Schlussrechnung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 151 S. 1 Alt. 1 ; BGB § 398 S. 2 ; BGB § 404 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 649 S. 2 ; ZPO § 529 ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ; VOB/B § 8 Nr. 6 ; VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht auf der Grundlage des zwischen dem Zedenten - Herrn L... als Inhaber der Firma F... - und den Beklagten geschlossenen "Hausvertrages" die Begleichung einer Abschlagsrechnung in Höhe von 10 % des Festpreises für "Einbau der Heizung/Sanitär". Die Klägerin geht von einem durch Nachtrag korrigierten Festpreis von 159.520,51 EURO aus und gelangt so zu einer Hauptforderung in Höhe von 15.952,05 EURO.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).