OLG Hamm - Urteil vom 15.08.2003
11 U 68/00
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BauGB § 192 ; BauGB § 193 ; BauGB § 194 ; WertV § 7 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 388/99

Zur Frage der Amtspflichtverletzung wegen eine fehlerhaften Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte gem. §§ 192, 193 BauGB

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2003 - Aktenzeichen 11 U 68/00

DRsp Nr. 2004/988

Zur Frage der Amtspflichtverletzung wegen eine fehlerhaften Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte gem. §§ 192, 193 BauGB

Ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung scheidet aus, wenn der Gutachterausschuss zwar unstreitig den Sachwert einer Grundbesitzung fehlerhaft festgestellt hat, es aber nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) erscheint, dass wegen der unzutreffenden Sachwertfestsetzung auch der Verkehrswert fehlerhaft festgesetzt wurde.

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; BauGB § 192 ; BauGB § 193 ; BauGB § 194 ; WertV § 7 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage des Klägers, mit der er das beklagte Land auf Zahlung von 39.187,02 DM wegen eines aus seiner Sicht fehlerhaften Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte beim Kreis ... in Anspruch genommen hat, abgewiesen.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegen nicht vor.