I.
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn.
Im Jahre 1996 beauftragten die beiden Beklagten die Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in Flur-Nr. der Gemarkung.
Zu diesem Auftrag existieren zwei inhaltsverschiedene Bauverträge: Während ein nur von den beiden Beklagten unterschriebener Bauvertrag einen Pauschalpreis von 369.000,-- DM ausweist, ist in einem anderen, von beiden Parteien unterzeichneten Bauvertrag eine Vergütung von 369.000,-- DM als Pauschalpreis zuzüglich 51.000,-- DM Selbsthilfe angegeben. Wegen der Einzelheiten dieser unterschiedlichen Bauverträge wird auf die beiden von den Beklagten übergebenen Schriftstücke Bezug genommen.
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