KG - Beschluss vom 29.04.2003
1 W 7886/00
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 94
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 242/99

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit eines der Partei in Rechnung gestellten Architektenhonorars

KG, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1 W 7886/00

DRsp Nr. 2003/14140

Zur Frage der Erstattungsfähigkeit eines der Partei in Rechnung gestellten Architektenhonorars

»Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 577 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO. Sie ist auch begründet. Das der Beklagten unter dem 23. November 1999 in Rechnung gestellte Architektenhonorar ist durch die Klägerin nicht zu erstatten. Die Rechnung der Architekten-Gemeinschaft GbR bezieht sich auf die "Mitwirkung an der Klageerwiderung", gemäß Auftrag vom 9. /16. September 1999 zur "rechnerischen und technischen Zuarbeit für die Anwälte". Die hierfür aufgewandten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S. v, § 91 Abs. 1 ZPO.