Entscheidungsgründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 577 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO. Sie ist auch begründet. Das der Beklagten unter dem 23. November 1999 in Rechnung gestellte Architektenhonorar ist durch die Klägerin nicht zu erstatten. Die Rechnung der Architekten-Gemeinschaft GbR bezieht sich auf die "Mitwirkung an der Klageerwiderung", gemäß Auftrag vom 9. /16. September 1999 zur "rechnerischen und technischen Zuarbeit für die Anwälte". Die hierfür aufgewandten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S. v, § 91 Abs. 1 ZPO.