OLG Naumburg - Urteil vom 22.11.2004
1 U 56/04
Normen:
VOB/A § 25 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 ; VOB/B § 5 Nr. 4 ; VOB/B § 6 Nr. 6 ; VOB/B § 8 Nr. 2 Satz 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 224
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 241/02

Zur Frage der Risikotragung der Fehlkalkulation bei einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A

OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 1 U 56/04

DRsp Nr. 2005/539

Zur Frage der Risikotragung der Fehlkalkulation bei einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A

»1. Die Vergabestelle hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (positives Interesse) gegen einen Bieter, auf dessen Angebot sie selbst den Zuschlag nicht erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn sie zum Ausscheiden des Angebots verpflichtet war, weil das Angebot wegen einer Fehlkalkulation des Bieters einen unangemessen niedrigen Preis aufwies, § 25 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/A. 2. Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A trägt grundsätzlich der Bieter das Risiko der Fehlkalkulation bei Erstellung seines Angebotes. Der Vergabestelle ist die Erteilung des Zuschlags auf ein fehlkalkuliertes Angebot nicht ß priori verwehrt; der Bieter ist nicht zur Anfechtung seines Angebotes berechtigt.«

Normenkette:

VOB/A § 25 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 2 ; VOB/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 ; VOB/B § 5 Nr. 4 ; VOB/B § 6 Nr. 6 ; VOB/B § 8 Nr. 2 Satz 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.