OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.01.2003
1 U 405/02
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 641 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 529 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III O 54/00

Zur Frage der Vereinbarung eines Preisnachlasses im Rahmen eines Subunternehmervertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 1 U 405/02

DRsp Nr. 2004/5733

Zur Frage der Vereinbarung eines Preisnachlasses im Rahmen eines Subunternehmervertrages

1. Denjenigen, der sich auf eine einvernehmliche Preisermäßigung im Rahmen eines Werkvertrages beruft, trifft hierfür die Beweislast. 2. Zu den Anforderungen an eine in sich geschlossene, widerspruchsfreie und plausible Beweiswürdigung durch das Instanzgericht, die nicht mit Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze behaftet ist

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 641 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 529 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Bauunternehmen slowakischen Rechts, war für die Beklagte, ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Bauunternehmen, verschiedentlich als Subunternehmerin tätig.

Die Schlussrechnung der Klägerin für das Bauvorhaben ... in ... vom 22. Oktober 1999 (fortan: Schlussrechnung; vgl. Bl. 58 ff., 111 ff. d.A.) kürzte die Beklagte um 51.014,34 EUR (99.775,38 DM). Gegenstand der erstinstanzlichen Klage waren neben dieser Kürzung weitere Zahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 533.390,96 DM.