OLG Celle - Urteil vom 14.10.2004
5 U 148/03
Normen:
BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/02

Zur Frage der Vergütung bei Zusatzaufträgen von Werkverträgen bei eigentlichem Vorliegen von Mängelbeseitigungsarbeiten

OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 148/03

DRsp Nr. 2005/413

Zur Frage der Vergütung bei "Zusatzaufträgen" von Werkverträgen bei eigentlichem Vorliegen von Mängelbeseitigungsarbeiten

»Erteilt der Auftraggeber im Rahmen eines Werkvertrages "Zusatzaufträge", stellt sich aber im Nachhinein heraus, dass es sich tatsächlich um Mängelbeseitigungsarbeiten handelt oder sonst um Leistungen, die der Auftragnehmer schon nach dem Ursprungsvertrag zu erbringen hat, schuldet der Auftraggeber dafür eine (zusätzliche) Vergütung nur, wenn er eine solche Forderung in Ansehung dieser Frage anerkannt hat oder die Parteien sich hierüber verglichen haben (vgl. Oppler, Zur Bindungswirkung von Nachtragsvereinbarungen, Festschrift für Steffen Kraus 2003, S. 169 ff.; vgl. auch OLG Dresden, BauR 1999, 1454).«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Zahlung von 18.311,04 EUR nebst Zinsen für die Bereitstellung einer mobilen Kälteanlage. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Leistung ein Zusatzauftrag zu Grunde liegt oder ob es sich um Maßnahmen im Rahmen einer Mängelbeseitigung handelt, für die der Klägerin eine gesonderte Vergütung nicht zusteht.