LG Saarbrücken, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 466/97
Zur Frage der Verjährung der Werklohnforderung eines Bauhandwerkers
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 8 U 49/03
DRsp Nr. 2004/764
Zur Frage der Verjährung der Werklohnforderung eines Bauhandwerkers
1. Die Werklohnforderung eines Bauhandwerkers verjährt gem. § 196 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2BGB a. F. in vier Jahren, wobei die Verjährung gem. §§ 198, 201BGB a. F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Fälligkeit, gem § 641 Abs. 1BGB a. F. ist dies der Zeitpunkt der Abnahme.2. Für die Fälligkeit der Werklohnforderung ist die Erteilung einer Schlussrechnung nicht erforderlich.3. Zur Frage des Bestehens einer hiervon abweichenden Fälligkeitsvereinbarung bzw. der Existenz einer zwischen den Parteien bestehenden "ständigen Übung".