OLG Dresden - Urteil vom 16.04.2003
11 U 1340/02
Normen:
ZPO § 182 ; ZPO § 264 ; ZPO § 269 ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 463 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3902/00

Zur Frage der Zusicherung der Eigenschaft der Bebaubarkeit eines Grundstücks - stillschweigende Rücknahme einer Klageerweiterung

OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 1340/02

DRsp Nr. 2003/11848

Zur Frage der Zusicherung der Eigenschaft der Bebaubarkeit eines Grundstücks - stillschweigende Rücknahme einer Klageerweiterung

1. Die Klageerweiterung ist wirksam erhoben, wenn sie den Gegner nachweislich erreicht, auf eine förmliche Zustellung kommt es nicht an. 2. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur den Antrag aus dem Klageschriftsatz, nicht aber aus dem Schriftsatz mit der Klageerweiterung stellt, hat er den Antrag aus der Klageerweiterung stillschweigend zurückgenommen. 3. Der Verkäufer sichert die Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht zu, wenn er im Kaufvertrag nur erklärt: es gebe eine positive Bauvoranfrage, welche nach der mündlichen Erklärung der Sachbearbeiterin noch wirksam sei; 6000 qm könnten als Bauland genutzt werden, die Baubehörde habe vorab mündlich erklärt, es könnten 8 Eigenheime gebaut werden; jedenfalls dann nicht, wenn zuvor der Käufer im Vertrag erklärt haben wollte, 6000 qm seien als Bauland genehmigt worden und 10 Eigenheimstandorte würden genehmigt werden.

Normenkette:

ZPO § 182 ; ZPO § 264 ; ZPO § 269 ; BGB § 326 (a.F.) ; BGB § 463 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.