OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2005
1 U 82/00
Normen:
BGB § 157 ; BGB § 633 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 229/99

Zur Frage der Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung und zur Abweichung von vertraglich abgesprochenen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 1 U 82/00

DRsp Nr. 2005/2046

Zur Frage der Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung und zur Abweichung von vertraglich abgesprochenen

»1. Eine Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils. 2. Die von einem Architekten ausdrücklich übernommene vertragliche Verpflichtung, auf eine den DIN-Normen entsprechende Bauausführung hinzuwirken, kann durch die Absprache einer zu einem DIN-Verstoß führenden Bauausführung nur dann entfallen, wenn der Architekt den Bauherrn auf diese Konsequenz hinweist.«

Normenkette:

BGB § 157 ; BGB § 633 ;

Tatbestand: