BVerwG - Urteil vom 24.09.2003
9 A 69.02
Normen:
VwVfG § 74 Abs. 2 S. 3 § 74 Abs. 3 ; AEG § 18 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2 S. 1 ; BauGB § 173 Abs. 3 ; BImSchG § 41 ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 1, Abs. 2 ; BauO Bln. 1958 § 7 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 295
DVBl 2004, 380
NJ 2004, 90
NVwZ 2004, 340
NuR 2004, 340

Zur Frage des Anspruchs nach verbessertem Lärm- und Erschütterungsschutz gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Wiederaufbau und die Elektrifizierung eines Streckenabschnitts der in Berlin als Anhalter Bahn bezeichneten Eisenbahnstrecke - Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung; Flächenbewirtschaftung; Freihaltebelang; Vorratsplanung; Variantenauswahl; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Lärmschutzkonzept; Schallschutzwand für Hochhäuser; Kosten-Nutzen-Analyse; Sprungkosten; Erschütterungsschutz; Berliner Baunutzungsplan; Bebauungsplan; Gebietsausweisung; Funktionslosigkeit; Mischgebiet; Abwägungsgebot; Problembewältigung; Entscheidungsvorbehalt

BVerwG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 9 A 69.02

DRsp Nr. 2003/14391

Zur Frage des Anspruchs nach verbessertem Lärm- und Erschütterungsschutz gegen die Planfeststellung für den zweigleisigen Wiederaufbau und die Elektrifizierung eines Streckenabschnitts der in Berlin als "Anhalter Bahn" bezeichneten Eisenbahnstrecke - Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung; Flächenbewirtschaftung; Freihaltebelang; Vorratsplanung; Variantenauswahl; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Lärmschutzkonzept; Schallschutzwand für Hochhäuser; Kosten-Nutzen-Analyse; Sprungkosten; Erschütterungsschutz; Berliner Baunutzungsplan; Bebauungsplan; Gebietsausweisung; Funktionslosigkeit; Mischgebiet; Abwägungsgebot; Problembewältigung; Entscheidungsvorbehalt

»1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.