I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung restlicher Vergütung für Dachdeckerarbeiten an der ehemaligen Kaserne IR 9 in der ...-Straße in ... in Anspruch. Während die Klägerin in der ersten Instanz eine Forderung in Höhe von 60.00,00 DM (= 30.677,51 EUR) geltend gemacht hat, streiten die Parteien im Berufungsverfahren nur noch über eine Forderung im Umfang von 5.342,63 EUR.
Das beklagte Land hat dem Anspruch der Klägerin zuletzt ein Minderungsrecht im Umfang von 28.742,00 EUR entgegengehalten und darüber hinaus mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.252,88 EUR die Aufrechnung erklärt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Ergänzung Bezug genommen:
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