OLG Dresden - Urteil vom 02.04.2003
11 U 452/02
Normen:
VOB/B § 5 Ziffer 1 ; VOB/B § 5 Ziffer 4 ; VOB/B § 8 Ziffer 2 ; VOB/B § 8 Ziffer 3 ; BGB § 284 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 285 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1174
NJ 2003, 544
OLGReport-Dresden 2003, 341
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 25.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 0497/00

Zur Frage des Verzugs und der Kündigungsberechtigung wegen nicht termingerechten Gebäudeabbruchs (sog. Prognosekündigung) bei verspäteter Vorlage der Abbruchgenehmigung und Baugenehmigung durch Bauherrn

OLG Dresden, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 452/02

DRsp Nr. 2003/11852

Zur Frage des Verzugs und der Kündigungsberechtigung wegen nicht termingerechten Gebäudeabbruchs (sog. Prognosekündigung) bei verspäteter Vorlage der Abbruchgenehmigung und Baugenehmigung durch Bauherrn

1. Der Bauunternehmer kommt mit der Fertigstellung von Abbrucharbeiten nicht in Verzug, wenn ihm der Bauherr erst zwei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Vertragsfrist die Abbruchgenehmigung übergibt. 2. Nach unstreitigem Beginn der Arbeiten kann der Bauherr nicht mehr Frist zum Beginn der Ausführung gemäß § 5 Ziffer 4 VOB/B setzen, mit der Folge, dass der Bauherr gemäß § 8 Ziffer 3 VOB/B kündigen dürfte, wenn der Unternehmer nicht am gesetzten Tag auf der Baustelle erscheint. 3. Wenn der Bauherr nach Unterbrechung der Arbeiten die Vertragsfrist von neuem auf 5 Wochen ab Aufforderung festsetzen will, kann er nicht drei Tage danach wegen Nichterscheinen des Unternehmers aus wichtigem Grund (Prognosekündigung) kündigen.

Normenkette:

VOB/B § 5 Ziffer 1 ; VOB/B § 5 Ziffer 4 ; VOB/B § 8 Ziffer 2 ; VOB/B § 8 Ziffer 3 ; BGB § 284 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 285 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma P. GmbH auf Ersatz der Mehraufwendungen in Anspruch, welche der Zedentin auf Grund eines gekündigten Pauschalpreisvertrages entstanden sind. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.