Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma P. GmbH auf Ersatz der Mehraufwendungen in Anspruch, welche der Zedentin auf Grund eines gekündigten Pauschalpreisvertrages entstanden sind. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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