I.
Die Klägerinnen wenden sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 24.09.2002 in dem Verfahren 6 O 602/01 Landgericht Bielefeld sowie dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen ihre Einwendungen gegen die titulierten Forderungen aufrechterhalten. Im Teilvergleich vor dem Senat vom 15. November 2004 haben die Parteien eine Einigung erzielt mit Ausnahme der zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Klägerin zu 2) auf Erstattung von Anschlußgebühren gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt 25.250,05 EUR. Auf die Berechtigung dieser Aufrechnung sowie die Kosten des Rechtsstreits hat sich der Streit der Parteien reduziert.
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