BVerwG - Beschluss vom 23.07.2003
4 BN 40.03
Normen:
BNatSchG1998 § 13 Abs. 2 S. 1 § 14 Abs. 2 ; BNatSchG 2002 § 23 Abs. 2 S. 1 § 24 Abs. 3 ; GG Art. 72 Abs. 2 Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 311
NJ 2003, 662
NuR 2004, 167
UPR 2004, 74
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg - 2 K 258/01 - 17.04.2003,

Zur Frage, ob ein Bundesland kraft Naturschutzrechts die Öffnungs- und Sperrzeiten für Gaststätten in einem wie ein Naturschutzgebiet zu schützenden Nationalpark festsetzen darf -

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 4 BN 40.03

DRsp Nr. 2003/10857

Zur Frage, ob ein Bundesland kraft Naturschutzrechts die Öffnungs- und Sperrzeiten für Gaststätten in einem wie ein Naturschutzgebiet zu schützenden Nationalpark festsetzen darf -

»1. Eine landesrechtliche Festlegung der Öffnungszeiten gastronomischer Betriebe in einem Nationalpark aus naturschutzrechtlichen Gründen widerspricht nicht der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. 2. Das Bundesnaturschutzgesetz verlangt nicht, dass der Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus einem Nationalpark ausgegrenzt werden muss.«

Normenkette:

BNatSchG1998 § 13 Abs. 2 S. 1 § 14 Abs. 2 ; BNatSchG 2002 § 23 Abs. 2 S. 1 § 24 Abs. 3 ; GG Art. 72 Abs. 2 Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.

1. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Bundesland kraft Naturschutzrechts die Öffnungs- und Sperrzeiten für Gaststätten in einem wie ein Naturschutzgebiet zu schützenden Nationalpark festsetzen darf, führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.