OLG Hamburg - Urteil vom 26.11.2003
1 U 42/03
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 3 ; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2517/02

Zur Frage, ob ein im Rahmen eines Werkvertrages vereinbarter Preisnachlass von der Einhaltung aller Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B abhängig gemacht werden kann

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 1 U 42/03

DRsp Nr. 2004/11310

Zur Frage, ob ein im Rahmen eines Werkvertrages vereinbarter Preisnachlass von der Einhaltung aller Zahlungsfristen nach § 16 VOB/B abhängig gemacht werden kann

Wird im Rahmen eines Werkvertrages zwischen den Parteien vereinbart, dass dem Auftraggeber ein siebenprozentiger Nachlass zugebilligt werden solle, wenn er sämtliche für den Werkvertrag der Parteien geltenden Regelungen der VOB/B auch tatsächlich einhält, so ist diese Bedingung nicht erfüllt, wenn der Auftraggeber das in § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B normierte Zahlungsziel hinsichtlich zweier Abschlagszahlungen überschreitet.

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 16 Nr. 1 Abs. 3 ; VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Klägerin führte auf der Grundlage eines Vertrages mit der Beklagten die Fliesen- und Plattenarbeiten an dem Bauvorhaben Zentralkrankenhaus St.-Jürgen-Straße, Neubau zentraler OP/zentralisierte Aufnahme, durch.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die von der Klägerin gestellten und von der Beklagten - unstreitig teils verspätet bezahlten - Abschlagsrechnungen zur Summe von netto 288.600,00 DM (Bl. 37-44) um einen 7%igen Nachlass zu kürzen, der sich rechnerisch auf 20.202,00 DM netto = 23.434,32 DM brutto = 11.981,73 EURO beläuft.

Zum Vertragsschluss war es wie folgt gekommen: