OLG Oldenburg - Urteil vom 25.02.2003
2 U 232/02
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; ZPO § 302 (n.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 879
NZBau 2003, 439
OLGReport-Oldenburg 2003, 286
ZfBR 2003, 463
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 921/00

Zur Frage, ob eine Verrechnung oder Aufrechnung vorliegt

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 2 U 232/02

DRsp Nr. 2003/7731

Zur Frage, ob eine Verrechnung oder Aufrechnung vorliegt

1. Es liegt auch dann eine Verrechnung und keine Aufrechnung vor, wenn der Besteller nur Schadensersatz für einzelne Mängel verlangt, die Architektenleistung somit nicht insgesamt zurückweist. 2. In diesem Fall ist trotz der Neufassung des § 302 ZPO ein Vorbehaltsurteil nicht zulässig, wenn der Besteller seine Schadensersatzansprüche der Honorarforderung des Architekten entgegenhält.

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 7 ; ZPO § 302 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche aus einem "Bauleitervertrag". Das Landgericht hat der Zahlungsklage unter dem Vorbehalt der Entscheidung über einen zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch aufgrund einer angeblich fehlerhaften Anweisung des Klägers stattgegeben.

Auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 11.10.2002 wird verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Angelegenheit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

II.