OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2007
12 U 9/06
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; VOB/B § 2 Nr. 7 ; BGB § 631 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/05

Zur Frage, wer die Beweislast hinsichtlich Abweichungen des Baugrunds trägt

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 9/06

DRsp Nr. 2008/12636

Zur Frage, wer die Beweislast hinsichtlich Abweichungen des Baugrunds trägt

1. Die Beweislast dafür, dass der angetroffene Baugrund mit den beschriebenen Baugrundverhältnissen übereinstimmt trägt grundsätzlich der Bauherr. 2. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Baugrund nur dann vergütet wird, wenn der Bauunternehmer den Nachweis für unerwartete Baugrundabweichungen führt.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ; VOB/B § 2 Nr. 7 ; BGB § 631 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Mehrvergütung für Spundwandarbeiten bei der Errichtung eines Lebensmittelmarkts in S, S1, im Jahr 2002.

Mit Generalunternehmervertrag vom 05.09.2002 vereinbarten die Parteien die schlüsselfertige Erstellung des X-Marktes zu einem Pauschalpreis von 2,169 Mio EUR. Nach dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis sollte auf der nördlichen Grundstücksseite als Absicherung zum Nachbargrundstück eine Spundwand eingepresst werden. Zur Ermittlung der Bodenverhältnisse hatte die Beklagte vor Auftragsvergabe zwei Bodengutachten der Streithelferin zu 1) vom 10.04.2001 und 17.05.2002 eingeholt, welche die Parteien in den Generalunternehmervertrag einbezogen.