OLG Brandenburg - Urteil vom 09.02.2005
4 U 190/03
Normen:
GmbHG § 66 Abs. 5 ; ZPO § 287 ; ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 631 ; BGB § 649 ; FGG § 141a Abs. 1 Satz 2 ; VOB/B § 14 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 378/99

Zur Geltendmachung einer Restwerklohnforderung aus einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag sowie zur Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 4 U 190/03

DRsp Nr. 2005/5672

Zur Geltendmachung einer Restwerklohnforderung aus einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag sowie zur Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek

1. Eine juristische Person ist auch nach ihrer Löschung im Handelsregister aktiv parteifähig, solange sie noch vermögenswerte Ansprüche geltend macht. 2. Zu den formellen Anforderungen an eine Schlussrechnung sowie zu den Anforderungen an deren inhaltliche Richtigkeit

Normenkette:

GmbHG § 66 Abs. 5 ; ZPO § 287 ; ZPO § 296 Abs. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 631 ; BGB § 649 ; FGG § 141a Abs. 1 Satz 2 ; VOB/B § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restliche Werklohnzahlung aus einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag sowie auf Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch. In der 1. Instanz hat die Klägerin eine Werklohnforderung in Höhe von 117.806,50 DM (= 60.233,51 EUR) geltend gemacht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 41.533,47 EUR.