I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restliche Werklohnzahlung aus einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag sowie auf Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch. In der 1. Instanz hat die Klägerin eine Werklohnforderung in Höhe von 117.806,50 DM (= 60.233,51 EUR) geltend gemacht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 41.533,47 EUR.
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