OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2007
5 U 168/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 § 1020 § 1023 § 1090 Abs. 2 ; BauGB § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 174/05

Zur Haftung des Trägers der Wasserversorgung als Beteiligter an der Aufstellung eines Bebauungsplans wegen unplanmäßigen Verlaufs der Versorgungsleitungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 5 U 168/06

DRsp Nr. 2007/12039

Zur Haftung des Trägers der Wasserversorgung als Beteiligter an der Aufstellung eines Bebauungsplans wegen "unplanmäßigen" Verlaufs der Versorgungsleitungen

1. Zur Frage, ob der Erwerber eines Baugrundstücks, über das Wasserversorgungsleitungen verlaufen, für die zugunsten des Trägers der Wasserversorgung vom Voreigentümer eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt worden war, vom Träger der Wasserversorgung Schadenersatz für die durch die Verlegung der Leitungen entstandenen Kosten einschließlich der durch die Bauverzögerung zusätzlich angefallenen Bereitstellungszinsen beanspruchen kann, wenn sich bei Beginn der Aushubarbeiten herausgestellt hat, dass die Versorgungsleitungen innerhalb des im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufensters liegen. 2. Bei der Beteiligung eines Trägers öffentlicher Belange (hier: der Wasserversorgung) im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Angelegenheit, der eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger nicht zukommt.