OLG Bamberg - Urteil vom 04.06.2003
8 U 12/02
Normen:
BGB § 635 ; BGB § 278 ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2004, 103
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 28.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 763/00

Zur Haftung eines Architekten für Fehler eines Sonderfachmanns (Bauphysiker)

OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 12/02

DRsp Nr. 2004/102

Zur Haftung eines Architekten für Fehler eines Sonderfachmanns (Bauphysiker)

Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften gehört dazu auch eine dauerhaft funktionierende Entwässerung der Dachflächen. Ein Architekt darf grundsätzlich dem Spezialwissen eines Sonderfachmanns (Bauphysiker) vertrauen. Allerdings trifft den Architekten für Fehler des Bauphysikers eine Mitverantwortung, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.

Normenkette:

BGB § 635 ; BGB § 278 ; BGB § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als ehemaligem Mitglied der Architektengemeinschaft ... Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung, Bauüberwachung und Baukoordination bei der Erstellung des begrünten Flachdaches der Kinderklinik/Strahlentherapie des Klinikums ... .