I.
Mit Ingenieurvertrag vom 14.09./17.09.1992 wurde die Klägerin von der Firma C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: C.) beauftragt, die Planung der Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen bezüglich des Bauvorhabens D., Baugebiet B, E. in F. durchzuführen. Dabei hatte die Klägerin die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 2 - 9 des §
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