OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.2006
I-3 U 23/05
Normen:
HOAI § 73 Abs. 1 ; ZPO § 513 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 529 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 675 Abs. 2 a.F. ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 480/04

Zur Haftung für Folgeschäden auf Grund einer sachlich fehlerhaften Auskunftserteilung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2006 - Aktenzeichen I-3 U 23/05

DRsp Nr. 2007/7043

Zur Haftung für Folgeschäden auf Grund einer sachlich fehlerhaften Auskunftserteilung

Allein aus der Tatsache, dass eine Auskunft oder ein Rat erteilt wurde, lässt sich nicht ohne weiteres auf den rechtsgeschäftlichen Willen zum Abschluss eines Auftragsverhältnisses schließen. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille setzt vielmehr voraus, dass die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung den Rückschluss zulassen, dass beide Parteien die entsprechende Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.

Normenkette:

HOAI § 73 Abs. 1 ; ZPO § 513 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ; ZPO § 529 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 675 Abs. 2 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Ingenieurvertrag vom 14.09./17.09.1992 wurde die Klägerin von der Firma C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: C.) beauftragt, die Planung der Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen bezüglich des Bauvorhabens D., Baugebiet B, E. in F. durchzuführen. Dabei hatte die Klägerin die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 2 - 9 des § 73 Abs. 1 HOAI zu erbringen.