OLG Brandenburg - Urteil vom 19.01.2005
4 U 176/03
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 271/02

Zur Hemmung und zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist und zur Befriedigung aus einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 4 U 176/03

DRsp Nr. 2005/2995

Zur Hemmung und zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist und zur Befriedigung aus einer Gewährleistungsbürgschaft

1. Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Satz 1 VOB/B vereinbarten Frist nach gesetzlichen Bestimmungen unterbrochen, wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt. 2. Besteht eine Gewährleistungsbürgschaft, so muss sich der Gläubiger erst aus dieser befriedigen, da diese nicht für weitere, bisher unbekannte Mängel zurückbehalten werden kann, nachdem die Gewährleistungsfrist hinsichtlich solcher Mängel abgelaufen ist.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 4 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.