OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.06.2003
1 U 167/03
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 634 ; BGB § 641 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1372
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 148/02

Zur Hinweispflicht des Gerichts bei als unsubstantiiert beurteiltem Klagevorbringen - unzulässiges Überraschungsurteil

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 1 U 167/03

DRsp Nr. 2004/7226

Zur Hinweispflicht des Gerichts bei als unsubstantiiert beurteiltem Klagevorbringen - unzulässiges Überraschungsurteil

1. Wenn das Gericht bei einer Partei das Vertrauen weckt, ausreichend vorgetragen zu haben, später aber Zweifel an einer genügenden Substantiierung gewinnt, so gebietet es die Aufklärungspflicht, der Partei aufzugeben, sich hierzu vollständig zu erklären. Denn Zweck der Regelung des § 139 ZPO ist es, die Parteien vor einem bloßen Versehen zu schützen. 2. Wird die Klage ohne einen solchen nach Lage der Sache erforderlichen Hinweis abgewiesen, so handelt es sich um ein verfahrensfehlerhaftes Überraschungsurteil. Eine solche Überrumpelung der Partei ist dem Gericht nicht nur auf rechtlichem, sondern auch auf tatsächlichem Gebiet verboten. 3. Versäumt es der Erstrichter etwa, die Partei auf seine Bedenken gegen die hinreichende Substantiierung eines geltend gemachten Mangels hinzuweisen und ihr die Gelegenheit zu einem ergänzenden Sachvortrag einzuräumen, so ist seine Entscheidung als unzulässiges Überraschungsurteil zu bewerten. Aufgrund des Verfahrensfehlers bedarf es einer umfangreichen Beweisaufnahme (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 634 ; BGB § 641 ;

Tatbestand: