OLG Hamm - Urteil vom 25.11.2005
26 U 14/05
Normen:
BGB § 276 § 278 § 280 § 631 § 635 § 839 ; EGBGB Art. 229 § 5 S.1 ; VermKatG § 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 788
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 241/02

Zur im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei der Vermessung und Absteckung einer Baugrube

OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2005 - Aktenzeichen 26 U 14/05

DRsp Nr. 2006/23333

Zur im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei der Vermessung und Absteckung einer Baugrube

Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hat die Vermessung und Absteckung einer Baugrube sorgfältig und gewissenhaft vorgenommen, wenn er die Vermessung anhand der Unterlagen des Katasteramtes vorgenommen und nicht lediglich auf die vorhandenen Grenzsteine vertraut hat.

Normenkette:

BGB § 276 § 278 § 280 § 631 § 635 § 839 ; EGBGB Art. 229 § 5 S.1 ; VermKatG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist gewerbsmäßig mit der Errichtung von Immobilien befasst; der Beklagte ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur.