KG - Urteil vom 02.03.1998
24 U 6734/97
Normen:
VermG § 3 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Satz 5; BauGB § 177 Abs, 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 706/96

Zur Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers bei Scheitern von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

KG, Urteil vom 02.03.1998 - Aktenzeichen 24 U 6734/97

DRsp Nr. 1998/6619

Zur Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers bei Scheitern von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Scheitert die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die ohne die Anordnung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ohne anderweitige Rechtspflicht des Verfügungsberechtigten bereits eingeleitet worden waren, aus Gründen, die in der Sphäre des Verfügungsberechtigten liegen, steht dem Verfügungsberechtigten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG hinsichtlich der angefallenen Planungskosten, die zu den nicht rentierlichen Kosten gehört hätten und bei Durchführung der Maßnahmen von der Kostenerstattungspflicht der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und Abs. 5 BauGB erfaßt worden wären, gegen den Eigentümer nicht zu.

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 3 Satz 2, Satz 3, Satz 4, Satz 5; BauGB § 177 Abs, 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand: