OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.03.2004
8 W 56/03
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1820
OLGReport-Braunschweig 2004, 450
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 1/99

Zur Kostenfolge gem. § 494a Abs. 2 ZPO für Beweisgegner bei Mängelbeseitigung durch Dritte

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 56/03

DRsp Nr. 2004/5681

Zur Kostenfolge gem. § 494a Abs. 2 ZPO für Beweisgegner bei Mängelbeseitigung durch Dritte

»Die Kostenfolge des § 494 a Abs. 2 ZPO ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die in Aussicht genommene Klage aufgrund Mängelbeseitigung durch Dritte gegenstandlos geworden ist, dem Beweisgegner aber kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2003 ist der Antragstellerin gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO aufgegeben worden, u. a. gegen die Antragsgegnerin zu 7. Klage zu erheben. Mit Schriftsatz vom 9. April 2003, wiederholt mit Schreiben vom 8. September 2003, hat die Antragsgegnerin zu 7. den Erlass eines entsprechenden Kostenbeschlusses beantragt, wenn die Antragstellerin ihrerseits nicht fristgerecht Klage erhebt. Mit Beschluss vom 12. August 2003 hatte das Landgericht die Frist zur Klagerhebung vom 15. August 2003 auf den 15. September 2003 verlängert. Mit weiterem Beschluss vom 15. September 2003 hat sie die Frist zur Klagerhebung bis zum 6. Oktober 2003 verlängert.