I.
Durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2003 ist der Antragstellerin gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO aufgegeben worden, u. a. gegen die Antragsgegnerin zu 7. Klage zu erheben. Mit Schriftsatz vom 9. April 2003, wiederholt mit Schreiben vom 8. September 2003, hat die Antragsgegnerin zu 7. den Erlass eines entsprechenden Kostenbeschlusses beantragt, wenn die Antragstellerin ihrerseits nicht fristgerecht Klage erhebt. Mit Beschluss vom 12. August 2003 hatte das Landgericht die Frist zur Klagerhebung vom 15. August 2003 auf den 15. September 2003 verlängert. Mit weiterem Beschluss vom 15. September 2003 hat sie die Frist zur Klagerhebung bis zum 6. Oktober 2003 verlängert.
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