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Die Klägerin hatte die unterdessen in Liquidation befindliche Bnnnn , Enn & Bnnn Annnnn & Gnnnnnnn Gnn bei dem Bauvorhaben "Hnnnnn dn 2. Dnnnnnn des Bnnnnnnnnn der Vnnnnnn im Bnnnnnn " als Generalplaner beauftragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einen Konsortium von Versicherern, zu denen als führende Versicherin die mit 25 % beteiligte, unterdessen in die Beklagte umgewandelte Annnn Vnnnnnn -Annnnnnnnn gehört, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung; mitversichert ist der Generalplaner.
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