KG - Urteil vom 21.10.2005
6 U 330/03
Normen:
AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 97
NJ 2006, 224
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 601/02

Zur Kostenumfassung der Architektenhaftpflichtversicherung im Rahmen der Schadensbeseitigung eines Mangels des Architektenwerks, der im Bauwerk bereits verkörpert ist

KG, Urteil vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 6 U 330/03

DRsp Nr. 2005/20096

Zur Kostenumfassung der Architektenhaftpflichtversicherung im Rahmen der Schadensbeseitigung eines Mangels des Architektenwerks, der im Bauwerk bereits verkörpert ist

»Hat sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk bereits verkörpert und fallen im Rahmen der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber des Architekten Kosten für Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese von der Architektenhaftpflichtversicherung umfasst und nicht gemäß § 4 Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen.«

Normenkette:

AHB § 4 I Nr. 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin hatte die unterdessen in Liquidation befindliche Bnnnn , Enn & Bnnn Annnnn & Gnnnnnnn Gnn bei dem Bauvorhaben "Hnnnnn dn 2. Dnnnnnn des Bnnnnnnnnn der Vnnnnnn im Bnnnnnn " als Generalplaner beauftragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einen Konsortium von Versicherern, zu denen als führende Versicherin die mit 25 % beteiligte, unterdessen in die Beklagte umgewandelte Annnn Vnnnnnn -Annnnnnnnn gehört, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung; mitversichert ist der Generalplaner.