OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2002
23 U 6/02
Normen:
ZPO § 926 ; BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1435
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 204/00

Zur Möglichkeit einer Werklohnklage neben einer Hypothekenklage bei Sicherung des Anspruchs eines Bauhandwerkers im Grundbuch im Wege der einstweiligen Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 23 U 6/02

DRsp Nr. 2002/17372

Zur Möglichkeit einer Werklohnklage neben einer Hypothekenklage bei Sicherung des Anspruchs eines Bauhandwerkers im Grundbuch im Wege der einstweiligen Verfügung

»Wird der Anspruch eines Bauhandwerkers im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch gesichert, kann als Hauptsacheklage neben der Hypothekenklage auch eine Werklohnklage erhoben werden.«

Normenkette:

ZPO § 926 ; BGB § 648 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist von Beruf Architekt. Er war für die Beklagten im Rahmen eines Bauprojektes in W.-B. tätig. Zwischen den Parteien ist eine restliche Honorarzahlung in Höhe von 50.666,50 DM streitig. Im vorliegenden Verfahren erwirkte der Verfügungskläger eine Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB, bezüglich derer eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Verfügungsbeklagten legten Widerspruch ein. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien folgenden "Zwischen-Vergleich":

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens zwischen den Parteien ruhen soll.

2. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Zwischen-Vergleichs der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens betreffend den im einstweiligen Verfügungsverfahren streitigen Forderungen beider Parteien folgt.