OLG München - Urteil vom 12.01.2005
7 U 3820/04
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1050
OLGReport-München 2005, 155
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 13829/02

Zur Nachsorgepflicht und zum Schadensersatz eines Subunternehmers im Tiefbau

OLG München, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 7 U 3820/04

DRsp Nr. 2005/2835

Zur "Nachsorgepflicht" und zum Schadensersatz eines Subunternehmers im Tiefbau

»1. Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern, entweder indem er selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgt oder die Verantwortung jemand anderem überträgt. 2. Ein Schmerzensgeld von 2000 Euro ist angemessen für den durch den Sturz vom Fahrrad verursachten Bruch des linken Ellenbogens mit notwendiger Resektion des Radiusköpfchens mit einer fünf Monate andauernden Bewegungseinschränkung.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger fuhr nachts mit seinem Rad gegen die quer über den Radweg verlaufende provisorische Wasserversorgungsleitung, die unzureichend abgesichert war. Bei dem Sturz erlitt er eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen.

Die Baustelle war vom Hauptunternehmer zur Erneuerung des Wasserversorgungsleitungsnetzes eingerichtet worden. Die beklagte Subunternehmerin hatte nach Fertigstellung der von ihr übernommenen Bauleistung die Baustelle geräumt, ohne die weitere Absicherung zu gewährleisten oder sicherzustellen, dass die Verkehrssicherungspflicht vom Hauptunternehmer oder einem Dritten wahrgenommen wird.

Entscheidungsgründe: