Der Kläger fuhr nachts mit seinem Rad gegen die quer über den Radweg verlaufende provisorische Wasserversorgungsleitung, die unzureichend abgesichert war. Bei dem Sturz erlitt er eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen.
Die Baustelle war vom Hauptunternehmer zur Erneuerung des Wasserversorgungsleitungsnetzes eingerichtet worden. Die beklagte Subunternehmerin hatte nach Fertigstellung der von ihr übernommenen Bauleistung die Baustelle geräumt, ohne die weitere Absicherung zu gewährleisten oder sicherzustellen, dass die Verkehrssicherungspflicht vom Hauptunternehmer oder einem Dritten wahrgenommen wird.
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