LG Potsdam, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 589/02
Zur Passivlegitimation eines Geschäftsführers einer Baugesellschaft
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 4 U 118/03
DRsp Nr. 2004/17256
Zur Passivlegitimation eines Geschäftsführers einer Baugesellschaft
Kann keine ausdrückliche Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages durch den Geschäftsführer im Namen der GmbH festgestellt werden, weil der Geschäftsführer die Vertragsurkunde ohne jeden Vertreterzusatz unterzeichnet hat, so ist der Geschäftsführer passivlegitimiert. Die Annahme eines Vertretergeschäfts im Sinne des § 164 Abs. 1BGB käme deshalb gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Betracht, wenn sich aus den Umständen ergäbe, dass der Geschäftsführer die Willenserklärung im Namen des Vertretenen (GmbH) abgegeben hätte. Für die Abgrenzung zwischen einem Eigengeschäft und einem Vertretergeschäft gelten insoweit die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157BGB. Entscheidend ist, wie die Gegenseite als Empfängerin der Erklärung das Verhalten des Geschäftsführers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles verstehen durfte, wobei Zweifel gemäß § 164 Abs. 2BGB zu Lasten des Geschäftsführers gehen.