A.
Die Klägerin begehrt einen Kostenvorschuss von 5.700,-- EUR zur Beseitigung von Baumängeln, die sie der Beklagten anlastet.
Die Klägerin war Hauptunternehmerin, die Beklagte deren Subunternehmerin bezüglich des Bauvorhabens B. in N. - O. (Errichtung einer Betriebstankstelle und einer Lkw-Waschhalle).
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.1999 (Bl. 15 d. A.) mit der Ausführung von Oberflächen- bzw. Fahrbahnbefestigungsarbeiten gem. §
Die Positionen 1.4.60. und 1.4.130. des Leistungsverzeichnisses (Bl. 10 u. 11 f d. A.) lauteten nach einvernehmlichen handschriftlichen Änderungen wie folgt:
1.4.60.
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