BayObLG - Beschluß vom 12.09.2000
Verg 4/00
Normen:
VOB/A § 1a Abs. 2 Spiegelstrich 2, § 9 Nr. 5 Abs. 2, § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 30;
Fundstellen:
ZfBR 2001, 45
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-08-05/00,

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit im Vergabeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 12.09.2000 - Aktenzeichen Verg 4/00

DRsp Nr. 2000/9507

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit im Vergabeverfahren

»1. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit, wenn im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Fabrikat beschrieben und vorgeschrieben ist und gleichwertige Fabrikate zugelassen sind.2. Zu den Anforderungen, die an eine Dokumentation dieser Prüfung im Vergabevermerk zu stellen sind.3. Zur Wertung eines Angebotspreises als unangemessen niedrig.«

Normenkette:

VOB/A § 1a Abs. 2 Spiegelstrich 2, § 9 Nr. 5 Abs. 2, § 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 30;

Gründe

I

Die Antragsgegnerin plant den Umbau, die Sanierung und die Erweiterung ihres Hallenfreibades. Im ersten Ausschreibungsabschnitt hat sie 11 getrennt zu vergebende Gewerke, darunter die Lüftungsarbeiten, europaweit im offenen Verfahren nach § 3a Nr. 1 Buchst. a VOB/A ausgeschrieben.

Der "Lüftungsgeräte mit Zubehör" umfassende Titel 2 des Leistungsverzeichnisses zum Gewerk Lüftungsarbeiten wird durch folgende Vorbemerkung eingeleitet:

"Die nachfolgend beschriebenen Lüftungsgeräte sind dem Katalog der Firma M. entnommen... Sollten andere gleichwertige Geräte angeboten werden, so ist darauf zu achten, dass der Vergleichspreis nur als komplettes Gerät, wie im folgenden beschrieben, gilt... "

Ein Bestandteil der Positionsnummer 2.1, die Doppelrekuperatoreinheit, wird im Leistungsverzeichnis folgendermaßen beschrieben: