OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.08.2007
4 M 208/07
Normen:
BauGB § 242 Abs. 9; BauGB § 242 Abs. 9 S. 1; BauGB § 242 Abs. 9 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 66/07

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 BauGB im Rahmen eines Eilverfahrens: Aufwandsspaltung; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Teileinrichtung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 4 M 208/07

DRsp Nr. 2009/291

Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 BauGB im Rahmen eines Eilverfahrens: Aufwandsspaltung; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Teileinrichtung

1. Es ist der Prüfung der - noch nicht vorliegenden - Entscheidungsgründe in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -) vorbehalten, ob und inwieweit die in der Pressemitteilung des Gerichts getroffene Aussage, wonach bei Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen des § 242 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BauGB die materielle Beweislast grundsätzlich bei der Gemeinde liege, vorliegend Anwendung findet. Von einer Nichterweislichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen in diesem Sinne kann aber (noch) nicht gesprochen werden, wenn die Erfolgsaussichten im Eilverfahren allenfalls offen sind, weil eine abschließende Prüfung erst im Hauptsacheverfahren stattfindet. 2. Die getrennte Abrechnung der Kosten nach Straßenausbaubeitragsrecht und nach Erschließungsbeitragsrecht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 42 Abs. 9 BauGB beruht unmittelbar auf dem Gesetzesbefehl des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 7. A. § 2 Rdnr. 38).

Normenkette:

BauGB § 242 Abs. 9; BauGB § 242 Abs. 9 S. 1; BauGB § 242 Abs. 9 S. 2;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.