OLG Oldenburg - Urteil vom 17.03.2005
8 U 286/04
Normen:
BGB § 346 Abs. 2 § 355 § 357 § 505 § 651 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2006, 77
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2032/03

Zur Qualifizierung eines Vertrags über den Erwerb eines Massiv-Ausbauhauses bei Zahlung in Teilbeiträgen - Widerrufsrecht?

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 8 U 286/04

DRsp Nr. 2006/921

Zur Qualifizierung eines Vertrags über den Erwerb eines Massiv-Ausbauhauses bei Zahlung in Teilbeiträgen - Widerrufsrecht?

»Der Werkvertrag über die Lieferung eines Ausbauhauses mit Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen ist ein Ratenlieferungsvertrag gemäß § 505 BGB; dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.«

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 2 § 355 § 357 § 505 § 651 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Erwerb eines Massiv-Ausbauhauses der Klägerin, wobei streitig ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein Vertrag zwischen ihnen besteht.