OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2007
5 U 6/07
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 278 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 2 ; BGB § 634 ; BGB § 642 ; BGB § 645 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 2 ; BGB § 648a ; VOB/B § 4 Nr. 3 ; VOB/B § 13 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Zur Rechtsnatur und zum Umfang der bauvertraglichen Prüfungs- und Hinweispflicht - Zur Erfüllungsgehilfenstellung eines Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 5 U 6/07

DRsp Nr. 2008/12443

Zur Rechtsnatur und zum Umfang der bauvertraglichen Prüfungs- und Hinweispflicht - Zur Erfüllungsgehilfenstellung eines Architekten

1. Die (bau-)vertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht und kann deshalb nur eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung auslösen. 2. Die Bauleistung eines Unternehmers kann nicht dadurch mangelhaft werden, dass er gegen die Prüfungs- und Hinweispflicht verstößt. 3. Auch wenn das Gewerk nicht unmittelbar betroffen wird, so liegt eine Prüfungs- und Hinweispflicht dann vor, wenn sich Unzulänglichkeiten des Vorunternehmergewerks nachteilig auf das Gesamtbauvorhaben auswirken und später nicht ohne weiteres behoben werden können. 4. Der Architekt ist auch in dem Fall nicht Erfüllungsgehilfe, wenn er den Vorunternehmer nicht ausreichend beaufsichtigt hat, da dies vom Besteller gegenüber dem Nachunternehmer nicht geschuldet ist.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 278 ; BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 2 ; BGB § 634 ; BGB § 642 ; BGB § 645 Abs. 1 ; BGB § 645 Abs. 2 ; BGB § 648a ; VOB/B § 4 Nr. 3 ; VOB/B § 13 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.