I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten Versicherungsschutz zu gewähren.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung (Vers.Nr. H 3#####/####) genommen; vereinbart sind die AHB, die "Besonderen Bedingung für die Mitversicherung von Vermögensschäden" sowie die "Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren" (RBB).
Der Kläger wird von einem Auftraggeber, der L & H GmbH, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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