OLG Hamm - Urteil vom 07.02.2007
20 U 118/06
Normen:
AHB § 4 Abs. 6 ; BGB §§ 633 ff ; BGB § 635 a.F. ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2007, 432
VersR 2007, 980
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 552/05

Zur Reichweite des Versicherungsschutzes eines Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 20 U 118/06

DRsp Nr. 2007/7164

Zur Reichweite des Versicherungsschutzes eines Architekten

Die Haftung für Schäden, die nicht an dem geschuldeten Architektenwerk selbst entstanden sind sondern sich als Folgeschäden einer fehlerhaften Planung darstellen ist weder der Erfüllung des Architektenvertrages zuzurechnen, noch ist sie als Erfüllungssurrogat anzusehen.

Normenkette:

AHB § 4 Abs. 6 ; BGB §§ 633 ff ; BGB § 635 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung (Vers.Nr. H 3#####/####) genommen; vereinbart sind die AHB, die "Besonderen Bedingung für die Mitversicherung von Vermögensschäden" sowie die "Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren" (RBB).

Der Kläger wird von einem Auftraggeber, der L & H GmbH, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: