Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.
Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat säumig geblieben ist, war nach § 539 Abs. 2 ZPO unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu entscheiden. Das danach als zugestanden anzusehende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt lediglich eine Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, worauf die Klägerin im Termin hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 631 Abs. 1 BGB, 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B lediglich in Höhe von 5.840,25 schlüssig dargetan. Wegen des geltend gemachten weitergehenden Anspruchs war die Berufung daher trotz der Säumnis der Beklagten zurückzuweisen.
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