OLG Brandenburg - Urteil vom 14.12.2006
12 U 93/06
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 504/04 - 13.04.2006,

Zur richtigen Methode der Mengenberechnung von Baustoffen für die Abrechnung bei mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 93/06

DRsp Nr. 2007/1305

Zur richtigen Methode der Mengenberechnung von Baustoffen für die Abrechnung bei mehreren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten

Lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen eine bestimmte, von den Parteien vorgesehene Abrechnungsmethode nicht entnehmen, so gelten die allgemeinen Abrechnungsvorschriften.

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 ; BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.

Da die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat säumig geblieben ist, war nach § 539 Abs. 2 ZPO unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin zu entscheiden. Das danach als zugestanden anzusehende Vorbringen der Klägerin rechtfertigt lediglich eine Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, worauf die Klägerin im Termin hingewiesen worden ist. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 631 Abs. 1 BGB, 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B lediglich in Höhe von 5.840,25 schlüssig dargetan. Wegen des geltend gemachten weitergehenden Anspruchs war die Berufung daher trotz der Säumnis der Beklagten zurückzuweisen.